Kommunale Wärmeplanung
Auf dem Weg zur Wärmeversorgung mit Zukunft
Die Energieplanungsplattform für den Markt Gnotzheim hat begonnen ist kann online unter folgendem Link aufgerufen werden:
https://www.energieplanung.online/gnotzheim/kommunale-waermeplanung/
In Gnotzheim wurde bereits viel für eine nachhaltige Wärmeversorgung erreicht. Die Bestehenden Nahwärmenetze zeigen das große Engagement vor Ort.
Die kommunale Wärmeplanung knüpft daran an und unterstützt den Markt dabei, die Wärmeversorgung langfristig wirtschaftlich, nachhaltig und zukunftssicher weiterzuentwickeln.
Die Planung wird zu 100 % vom Bund gefördert, was unsere Gemeinde betrifft.
Was ist die kommunale Wärmeplanung?
Seit Januar 2024 ist die kommunale Wärmeplanung gesetzlich vorgeschrieben – verankert im Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz. Größere Städte müssen bis Mitte 2026 einen Wärmeplan vorlegen, kleinere Kommunen bis Mitte 2028. Doch Wärmeplanung ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung. Eine vorausschauende Wärmeplanung stärkt die regionale Versorgungssicherheit, unterstützt die CO₂-Reduktion vor Ort und kann Kosten senken.
Wer lokale Potenziale kennt und strategisch nutzt, schafft langfristig sinnvolle Perspektven – etwa durch den Ausbau von Wärmenetzen, den Einsatz erneuerbarer Energien oder die Einbindung regionaler Akteure. Ein Wärmeplan ist kein statisches Dokument. Er wird in regelmäßigen Abständen überprüft und an veränderte Rahmenbedingungen angepasst – beispielsweise an neue Technologien, gesetzliche Vorgaben oder veränderten Bedarfe in der Kommune. Für unsere Kommune entsteht dadurch ein verlässlicher Fahrplan, um die Energiewende wirtschaftlich und zukunftssicher umzusetzen.
ILE FRÄNKISCHESSEENLAND - H A H N E N K A M M

Absberg, Auhausen, Gnotzheim, Gunzenhausen, Haundorf, Heidenheim,
Muhr am See, Pfofeld, Polsingen, Theilenhofen, Westheim
Neuer Auftritt für die ILE Fränkisches Seenland-Hahnenkamm
Die ILE Fränkisches Seenland-Hahnenkamm hat erstmals ein eigenes Logo und eine eigene Internetseite. Beide Bausteine sorgen für einen einheitlichen Auftritt der elf Mitgliedsgemeinden Absberg, Auhausen, Gnotzheim, Gunzenhausen, Haundorf, Heidenheim, Muhr am See, Pfofeld, Polsingen, Theilenhofen und Westheim.
Logo und Homepage gehören zu den ersten Projekten der neuen ILE-Umsetzungsbegleitung, die seit Mitte des Jahres von der cima Beratung + Management GmbH übernommen wird.
Unter www.ile-fsh.de finden Bürgerinnen und Bürger sowie Interessierte Informationen zur Region und zum Regionalbudget, wie z.B. die Antragsunterlagen für 2027 oder eine Übersicht aller bisher geförderten Projekte. Die Internetseite wird kontinuierlich um aktuelle Informationen zu den Projekten und Aktivitäten der ILE erweitert.
Mit dem neuen Logo verfügt die ILE Fränkisches Seenland-Hahnenkamm erstmals über ein eigenes Erscheinungsbild, das künftig auf der Homepage, in Veröffentlichungen sowie bei Veranstaltungen verwendet wird. Das Logo greift die verbindenden Elemente Wasser (3 Seen und Altmühl), Kultur (Schloss Spielberg, das von allen Gemeinden zu sehen ist) und Natur/Berge (Höhenzug Hahnenkamm) auf.
Ergebnisse Kommunalwahlen am 08.03.2026
1. Bürgermeister Jürgen Pawlicki mit 97,1 % der Stimmen wiedergewählt. Verkündung der vorläufigen Ergebnisse Bürgermeister und Gemeinderat unter diesem Link: https://vg.hahnenkamm.de/index.php?option=com_content&view=article&id=145
Keine Anpassung der Abwassergebühren in 2026 notwendig
In der Sitzung des Marktgemeinderates am 09.12.2021 wurde die Kalkulation der Herstellungsbeiträge und Abwassergebühren für den Zeitraum 2022 bis 2024 vorgestellt. Auf dieser Grundlage erließ der Marktgemeinderat die entsprechende Satzung (1. Änderungssatzung), die zum 01.01.2022 in Kraft trat.
Für den anschließenden Kalkulationszeitraum ab dem Jahr 2026 ergab die durchgeführte Kalkulation, dass sowohl die Beiträge als auch die Gebühren unverändert beibehalten werden konnten. Der Marktgemeinderat bestätigte dies mit Beschluss vom 11.12.2025. Eine weitere Satzungsänderung war daher nicht erforderlich.
Aktuelle Beitrags- und Gebührensätze:
|
Abwasseranlage: |
Gnotzheim (seit 01.01.2022) |
Gnotzheim (bis 31.12.2020) |
|
Abwassergebühr m³ |
3,20 € |
3,00 € |
|
Grundgebühr/Monat |
19,00 € |
18,00 € |
|
Grundgebühr/Jahr |
228,00 € |
216,00 € |
|
Herstellungsbeitrag* |
2,20 € |
2,40 € |
|
Herstellungsbeitrag* |
23,20 € |
22,00 € |
* Erläuterung Was sind Herstellungsbeiträg:
Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) regeln, dass Grundstückseigentümer, denen die Möglichkeit offensteht, ihr Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, grundsätzlich einen einmaligen Herstellungsbeitrag zu entrichten haben. Damit beteiligen sie sich nach dem Solidarprinzip – also gemeinsam mit allen Eigentümern im Einrichtungsgebiet – an der Finanzierung der öffentlichen Einrichtung.
Die Höhe des Herstellungsbeitrags orientiert sich regelmäßig an der Größe der Grundstücks- und Geschossflächen. Pro Quadratmeter dieser Flächen ist ein in der BGS/EWS festgelegter Beitragssatz zu zahlen. Der jeweilige Beitragssatz wird in der Regel im Rahmen einer sogenannten Globalkalkulation ermittelt, in der sämtliche entstehenden Kosten erfasst und rechnerisch auf die vorhandenen sowie künftig zu erwartenden Grundstücks- und Geschossflächen umgelegt werden.
Im Zusammenhang mit der Herstellung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung besteht für die Gemeinden zudem die Möglichkeit, bereits vor der endgültigen Fertigstellung Vorauszahlungen auf den Herstellungsbeitrag zu erheben. Dies dient unter anderem dazu, die erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme für die Baumaßnahmen zu reduzieren. Die geleisteten Vorauszahlungen werden nach Abschluss der Maßnahme mit dem endgültigen Herstellungsbeitrag verrechnet.
Darüber hinaus kann eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sogenannte Verbesserungsbeiträge erheben, sofern die bestehende Anlage beispielsweise modernisiert, erweitert oder technisch ertüchtigt wird.
Für nähere Informationen zu den im Einzelfall geltenden Regelungen wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsgemeinschaft Hahnenkamm.
Grundsteuer - Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz
Die festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer sind bekanntlich grundsätzlich auf Jahre hinweg gültig. Nur wenn sich an den entscheidenden Faktoren etwas ändert, prüft das Fi-nanzamt, ob die Bemessungsgrundlagen geändert werden müssen. Es ist darum essentiell, dass die Finanzämter von den Änderungen Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund sind zum einen die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, den Finanzbehörden die recht-lichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung be-kannt geworden sind, § 229 des Bewertungsgesetzes (BewG). Zum anderen sind die betroffenen Steuerpflichtigen selbst zur Anzeige der Änderungen verpflichtet, Art. 6, 7 und 9 des Bayerischen Grundsteuergesetzes i. V. m. 228 BewG.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat dafür den beigefügten Flyer „Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen“ erstellt.
Update 10.02.2025 - Ab 1. Januar 2025 - Abrechnung der Müllgebühren durch das Landratsamt
Aktueller Hinweis: Ab 1. Januar 2025 erfolgt die Abrechnung der Müllgebühren für die 3 Mitgliedsgemeinden nicht mehr über die Verwaltungsgemeinschaft Hahnenkamm, sondern direkt durch das Landratsamt!
Bitte folgendes beachten!
Zum 01. Januar 2025 hat sich für die Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Hahnenkamm die Zuständigkeit für An- und Abmeldungen, sowie Änderungen des Volumens von Mülltonnen geändert.
Neuer Ansprechpartner ist zukünftig ausschließlich die Müllgebührenverwaltung des Landkreises, erreichbar unter der Telefon-Nr. 09141 902-117, 09141 902-346 oder 09141 902-102 oder auch per Mail an
Die Ausgabe/Rücknahme/Tausch der Mülltonnen erfolgte bisher durch das Personal der Verwaltungsgemeinschaft in Heidenheim. Diesen Service kann die VG zukünftig nicht mehr anbieten. Die Aus- und Rückgabe der Tonnen erfolgt ab dem 1. März 2025 über den Wertstoffhof Heidenheim (ehem. Kläranlage) zu den regulären Öffnungszeiten (Mi: 13 - 15 Uhr und Samstag 9 - 11 Uhr).
Zusätzlich können die Tonnen bei den Recyclinghöfen in Gunzenhausen und Weißenburg oder am Werstoffhof Dittenheim, Markt-Berolzheim und bei Stadtwerke Treuchtlingen abgeholt oder zurückgegeben werden.
Die Ausgabe, Rücknahme oder der Tausch einer Tonne sind nur mit einem Berechtigungsschein möglich, der vorab beim Landratsamt telefonisch oder per E-Mail (siehe oben) angefordert werden muss. Bei der Aus- und Rückgabe ist zwingend sowohl der Berechtigungsschein als auch die Gebührenmarke vorzulegen. Dies gilt auch für den Austausch beschädigter Tonnen oder den Ersatz von Tonnen, die bei der Leerung vom Müllfahrzeug eingezogen bzw. verschluckt wurden.
Weitere Informationen zu den Abfallgebühren finden Sie online unter www.landkreis-wug.de/abfall/gebuehren-satzungen.
Mikrozensus 2025
In Bayern – wie im gesamten Bundesgebiet – hat im Januar der Mikrozensus 2025 begonnen. Der Mikrozensus ist die größte jährlich stattfindende Haushaltsbefragung der amtlichen Statistik in Deutschland. Die Erhebung wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gemeinschaftlich durchgeführt. Bereits seit 1957 wird etwa ein Prozent der Bevölkerung stellvertretend für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landes zu ihren Lebensbedingungen befragt. In Bayern sind das aktuell rund 130 000 Personen in etwa 60 000 Haushalten, die mittels eines mathematischen Zufallsverfahrens ausgewählt wurden. Auf Basis der erhobenen Daten werden wichtige politische Entscheidungen getroffen, die alle Bürgerinnen und Bürger betreffen. Aus diesem Grund bittet das Bayerische Landesamt für Statistik die im Freistaat ausgewählten Haushalte um ihre Unterstützung.
Auch in unserer Gemeinde wurden Anschriften für den Mikrozensus 2025 ausgewählt. Die an diesen Anschriften wohnenden Haushalte erhalten im Laufe dieses Jahres eine schriftliche Aufforderung zur Teilnahme an der Erhebung. Die Teilnahme kann im Rahmen eines Telefoninterviews oder als Online-Befragung erfolgen.
Rechtsgrundlage für die Durchführung des Mikrozensus ist das Mikrozensusgesetz (MZG). Für den überwiegenden Teil der Fragen sind volljährige oder einen eigenen Haushalt führende minderjährige Personen zur Auskunft verpflichtet. Dem Datenschutz wird durch die statistische Geheimhaltung voll Rechnung getragen. Die für den Mikrozensus erhobenen Einzelangaben werden ohne Ausnahme geheim gehalten und nur für statistische Zwecke verwendet.
Die Gemeindeverwaltung ist in die Erhebung des Mikrozensus nicht involviert. Für die Erhebung werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die vom Landesamt für Statistik sorgfältig ausgewählt und geschult werden. Bitte unterstützen Sie die Erhebungsbeauftragten bei ihrer Tätigkeit, falls diese darum nachsuchen sollten. Auch bitten wir Sie, den Auskunftspflichtigen bei entsprechenden Anfragen die Rechtmäßigkeit der Erhebung zu bestätigen.
Für weitere Informationen siehe folgenden Link: https://statistik.bayern.de/presse/mitteilungen/2025/pm015/index.html
Hebesätze Grundsteuer und Gewerbesteuer ab 01.01.2025
Mit GR-Beschluss vom 21.11.2024 wurde eine Hebesatzsatzung für die Grundsteuer und Gewerbesteuer zum 01.01.2025 erlassen.
Nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz wird der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt, jedoch maximal für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge. Da dieser Zeitraum am 31.12.2024 endet, mussten die Messbeträge ab dem 01.01.2025 vom Finanzamt neu festgesetzt werden. Die Gemeinden sind daher verpflichtet, die Hebesätze ebenfalls neu festzulegen. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt mittels einer Hebesatzsatzung zum 01.01.2025. Mit der Hebesatzsatzung wird auch der Gewerbesteuerhebesatz festgesetzt, dieser wurde (wie bisher) bei 320 Prozentpunkten belassen.
Im Zuge der Grundsteuerreform ergeben sich im Einzelfall Mehr- oder Minderbelastungen, welche teilweise erheblich ausfallen können. Die Verwaltung hat auf Grundlage der vom Finanzamt übermittelten Messbeträge (Stand 07.10.2024) sowie der angestrebten Aufkommensneutralität neue Hebesätze für die Grundsteuer A + B berechnet. Dabei war zu berücksichtigen, dass aufgrund bereits erkennbarer Fehler eine nicht unerhebliche Reduzierung des Gesamtmessbetragsaufkommens zu erwarten ist, ein entsprechender „Puffer“ musste dadurch mit eingeplant werden.
WICHTIG: Sollten Grundstückseigentümer fehlerhafte Messbeträge feststellen, kann die Berichtigung schriftlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Einwände gegen den Messbetrag können nicht bei der Verwaltungsgemeinschaft Hahnenkamm oder dem Markt Gnotzheim geltend gemacht werden!
Die Hebesätze wurde wie folgt festgelegt:
Grundsteuer A: 450 %
Grundsteuer B: 350 %
Der Versand der Grundsteuerbescheide erfolgt in den ersten Januarwochen 2025!
Die Hebesatzsatzung kann hier heruntergeladen werden:
