In der Sitzung des Marktgemeinderates am 09.12.2021 wurde die Kalkulation der Herstellungsbeiträge und Abwassergebühren für den Zeitraum 2022 bis 2024 vorgestellt. Auf dieser Grundlage erließ der Marktgemeinderat die entsprechende Satzung (1. Änderungssatzung), die zum 01.01.2022 in Kraft trat.
Für den anschließenden Kalkulationszeitraum ab dem Jahr 2026 ergab die durchgeführte Kalkulation, dass sowohl die Beiträge als auch die Gebühren unverändert beibehalten werden konnten. Der Marktgemeinderat bestätigte dies mit Beschluss vom 11.12.2025. Eine weitere Satzungsänderung war daher nicht erforderlich.
Aktuelle Beitrags- und Gebührensätze:
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Abwasseranlage: |
Gnotzheim (seit 01.01.2022) |
Gnotzheim (bis 31.12.2020) |
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Abwassergebühr m³ |
3,20 € |
3,00 € |
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Grundgebühr/Monat |
19,00 € |
18,00 € |
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Grundgebühr/Jahr |
228,00 € |
216,00 € |
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Herstellungsbeitrag* |
2,20 € |
2,40 € |
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Herstellungsbeitrag* |
23,20 € |
22,00 € |
* Erläuterung Was sind Herstellungsbeiträg:
Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) regeln, dass Grundstückseigentümer, denen die Möglichkeit offensteht, ihr Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, grundsätzlich einen einmaligen Herstellungsbeitrag zu entrichten haben. Damit beteiligen sie sich nach dem Solidarprinzip – also gemeinsam mit allen Eigentümern im Einrichtungsgebiet – an der Finanzierung der öffentlichen Einrichtung.
Die Höhe des Herstellungsbeitrags orientiert sich regelmäßig an der Größe der Grundstücks- und Geschossflächen. Pro Quadratmeter dieser Flächen ist ein in der BGS/EWS festgelegter Beitragssatz zu zahlen. Der jeweilige Beitragssatz wird in der Regel im Rahmen einer sogenannten Globalkalkulation ermittelt, in der sämtliche entstehenden Kosten erfasst und rechnerisch auf die vorhandenen sowie künftig zu erwartenden Grundstücks- und Geschossflächen umgelegt werden.
Im Zusammenhang mit der Herstellung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung besteht für die Gemeinden zudem die Möglichkeit, bereits vor der endgültigen Fertigstellung Vorauszahlungen auf den Herstellungsbeitrag zu erheben. Dies dient unter anderem dazu, die erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme für die Baumaßnahmen zu reduzieren. Die geleisteten Vorauszahlungen werden nach Abschluss der Maßnahme mit dem endgültigen Herstellungsbeitrag verrechnet.
Darüber hinaus kann eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sogenannte Verbesserungsbeiträge erheben, sofern die bestehende Anlage beispielsweise modernisiert, erweitert oder technisch ertüchtigt wird.
Für nähere Informationen zu den im Einzelfall geltenden Regelungen wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsgemeinschaft Hahnenkamm.
